Friedhofsordnung von Stavenhagen vom 21. März 2000  

Auf Grund des § 32 Nr. 7 und 8 Kirchgemeindeordnung der Evangelisch – Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs hat der Kirchgemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsordnung für den Friedhof in Stavenhagen und die Friedhöfe in Basepohl, Gülzow, Jürgenstorf, Pribbenow, Ritzerow und Wackerow beschlossen:

 


Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt:  
Allgemeine Bestimmungen  
Eigentum an den Friedhöfen und Zweck der Friedhöfe § 01
Verwaltung § 02
   
Zweiter Abschnitt:  
Ordnungsvorschriften  
Ordnung auf dem Friedhof § 03
Begräbnisfeiern und Totengedenkfeiern § 04
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof § 05
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnung § 06
   
Dritter Abschnitt:  
Bestattungsvorschriften  
Anmeldung der Bestattung § 07
Verleihung des Nutzungsrechts § 08
Grabstätten § 09
Ausheben, Tiefe und Schliessen eines Grabes § 10
Särge § 11
Ruhezeiten § 12
Grabbelegung § 13
Umbettung § 14
Grab- und Bestattungsregister § 15
   
Vierter Abschnitt:  
Grabstätten  
Arten der Grabstätten § 16
Reihengrabstätten § 17
Wahlgrabstätten § 18
Urnengrabstätten § 19
   
Fünfter Abschnitt:  
Feierhalle und Abschiedsraum  
Benutzung der Feierhalle § 20
Benutzung des Abschiedraumes § 21
Ausschmückung der Feierhalle und es Abschiedsraumes § 22
   
Sechster Abschnitt:  
Grabmale und sonstige Anlagen  
Mindeststärke der Grabmale § 23
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § 24
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 25
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 26
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 27
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender § 28
Persönlichkeiten § 29
Entfernung von Grabmalen  
   
Siebter Abschnitt:  
Gestaltung und Pflege der Grabstätten § 30
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten § 31
Vernachlässigung der Grabstätten § 32
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften  
   
Achter Abschnitt:  
Schlussbestimmungen  
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften § 33
Alte Rechte § 34
Pastorengrabstätten § 35
Gebühren § 36
Schliessung und Entwidmung § 37
Rechtsbehelfe § 38
Inkrafttreten § 39

 
Friedhofsordnung
für den Friedhof zu Stavenhagen
sowie der Friedhöfe zu Basepohl, Gülzow, Jürgenstorf, Pribbenow,
Ritzerowund Wackerow
 
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
 
§ 1
 
Eigentum an den Friedhöfen und Zweck der Friedhöfe
( 1 )
Der Friedhof zu Stavenhagen und Gülzow stehen im Eigentum der Ev.- Luth. Kirche Stavenhagen. Die Friedhöfe zu Jürgenstorf, Pribbenow und Ritzerow stehen im Eigentum der jeweiligen Ortskirchen. Der Friedhof zu Basepohl steht im Eigentum der Ev. - Luth. Kirche zu Ivenack. Träger dieser Friedhöfe sowie des Friedhofs zu Wackerow ist die Ev.- Luth. Kirchgemeinde Stavenhagen.
( 2 )
Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der politischen Gemeinde ( ausser dem Ortsteil Klockow ) bzw. im Bereich der Kirchgemeinden ihren Wohnsitz hatten oder vor Ihrem Tode auf den Friedhöfen ein Grabnutzungsrecht erworben haben.
( 3 )
Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 2
Verwaltung und Aufsicht
( 1 )
Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchgemeinderat der Ev.- Luth. Kirchgemeinde Stavenhagen. Dieser bildet zur Verwaltung des Friedhofes einen Friedhofsausschuss oder setzt hierfür eine Friedhofsverwaltung ein.
( 2 )
Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch den Kirchgemeinderat der Ev. - Luth. Kirchgemeine Stavenhagen. Die Kirchenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung gemäss den Vorschriften der Kirchgemeindeordnung vor.
( 3 )
Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchgemeinderat als Träger der jeweiligen Friedhöfe eines Friedhofswärters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer vom Anstellungsträger erlassenen Dienstanweisung aus.
Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
§ 3
Ordnung auf dem Friedhof
( 1 )
Der Friedhof in Stavenhagen ist für den Besucherverkehr zu folgenden Zeiten geöffnet.
• in den Monaten April bis September ab 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
• in den Monaten April bis September ab 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekannt gegeben.
( 2 )
Besucher haben sich ruhig auf dem Ernst der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen
betreten.
( 3 )
Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen.
( 4 )
Folgendes ist auf dem Friedhof nicht gestattet:
a )
Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen ausserhalb des Weges unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen
b )
Abraum und Kehricht ausserhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen
c )
Gegenstände von Gräbern und Anlagen wegzunehmen
d )
in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen
e )
an Sonn - und Feiertagen Arbeiten auszuführen
f )
das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist, insbesondere zu Durchgangszwecken
g )
das Rauchen auf dem Friedhof
h )
das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste
i )
das Führen von Hunde ohne Leine
j )
das Telefonieren mit Mobiltelefon während einer Begräbnisfeier und bei Totengedenkfeiern
k )
das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind
§ 4
Begräbnisfeiern, Totengedenkfeiern
( 1 )
Bei evangelisch - lutherischen kirchlichen Begräbnisfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen.
( 2 )
Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.
( 3 )
Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors/Pastorin auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehren, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier nur gewährt werden, wenn der Antragsteller versichert, nicht gegen die Regelung des Absatzes 3 zu verstossen.
( 4 )
Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der örtlichen Friedhofsverwaltung. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich an die örtliche Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die Totengedenkfeier am Ewigkeitssonntag keiner Zustimmung. Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge kann am Volkstrauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Information der örtlichen Friedhofsverwaltung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen.
§ 5
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
( 1 )
Gärtner, Steinmetze, Bildhauer, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die, ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof eine vorherige schriftliche Zulassung durch die örtliche Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
( 2 )
Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle; Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksordnung zu erstellende Verzeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.
( 3 )
Die örtliche Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, das der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht- versicherungsschutz nachweist
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins durch die örtliche Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigtem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen.
( 5 )
Die Zulassung kann befristet werden.
( 6 )
Gewerbliche Arbeiten dürfen nur zu den, von den örtlichen Friedhofsveraltung festgesetzten Zeiten ausgeübt werden. Die genauen Zeitangeben können an dieser Stelle konkret genannt werden. Andernfalls sind sie den Gewerbetreibenden im Zuge der An Sonn - und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich Untersagt.
( 7 )
Die für die Arbeiten erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der örtlichen Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemässen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
( 8 )
Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die darin vorgeschriebenen Regelungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung einer dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich.
( 9 )
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(10)
Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofsordnung verstossen oder bei denen die Vorraussetzung des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde beim Oberkirchenrat eingelegt werden.
(11)
Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung andere als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn diese mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 1 und die Absätze 3 bis 9 gelten entsprechend.
§ 6
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen
( 1 )
Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
( 2 )
Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
( 3 )
Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden.
Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung der Bestattung
( 1 )
Jede Bestattung muß sobald wie möglich in der örtlichen Friedhofsverwaltung angemeldet werden. Bei der Anmeldung ist die Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vorzulegen.
( 2 )
Wird eine Bestattung in einem vorher erworbenen Wahlgrab oder auf einer Familiengrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
( 3 )
Für die Bestattung von Ascheurnen ist die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
( 4 )
Die örtliche Friedhofsveraltung setzt Ort, Tag und Stunde der Bestattung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen in der Woche grundsätzlich von Montag bis Freitag. An Sonn - und Feiertagen finden keine Bestattungen und Beisetzungen statt.
§ 8
Verleihung des Nutzungsrechts
( 1 )
Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Nutzungsberechtigtem das Recht verliehen, die erworbene Grabstätte nach Massgabe der Friedhofsordnung zu nutzen.
( 2 )
Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt.
( 3 )
Bei der Verleihung des Nutzungsrechts besteht die Möglichkeit, Einsichtnahme in die Friedhofsordnung zu nehmen. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung auszuhändigen.
( 4 )
Soll die Beisetzung in einer Wahlgrabstätte /Urnenwahlgrabstätte erfolgen, für die das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.
( 5 ) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
( 6 )
Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die örtliche Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeiten hinzuweisen. Die Entscheidung darüber ist schriftlich zu bestätigen.
( 7 )
Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, wenn die Grabstätten noch nicht belegt sind. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten, die teilweise belegt sind, kann zurückgegeben werden, wenn die letzte Ruhefrist abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden.
§ 9
Grabstätten
( 1 )
Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorben oder der Aufnahme der Asche eines Verstorbenen.
( 2 )
Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Mindestmasse eingehalten:
• Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren : Länge 1,20m ; Breite 0,60 m
• Reihengräber für Personen über 5 Jahre : Länge 2,10 m ; Breite 0,90 m
• Wahlgräber für Personen über 5 Jahre : Länge 2,50 m ; Breite 1,30 m
• Urnenwahlgräber sind für zwei Urnen vorgesehen.
( 4 )
Werden Ascheurnen in besonderen Feldern beigesetzt, so ist für ein Urnengrab ein Platz von 1,00m Breite und 1,00 m Länge vorzusehen.
§ 10
Ausheben, Tiefe und Schliessen eines Grabes
( 1 )
Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes entfernen zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente und Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
( 2 )
Ein Grab darf von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit dieser Aufgabe von der örtlichen Friedhofsverwaltung beauftragt sind.
( 3 )
Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche
(ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne Mindestens 0,50m.
( 4 )
Die beim Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
( 5 )
Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schliessen.
§ 11
Särge
( 1 )
Die Abmessung der Särge dürfen 2,05m in der Länge und 0,65m in der Höhe und Breite im Mittelmass nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen grössere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 12
Ruhezeiten
( 1 )
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre, für Kinder- und Urnengrabstätten 20 Jahre.
( 2 )
Die Gräber gefallener und verstorben Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener inländischer und ausländischer Zivilpersonen sind entsprechend dem Genfer Abkommen zum Schutze von Kriegsopfern vom 12. August 1949 zu behandeln. Sie haben dauerndes Ruherecht.
§ 13
Grabbelegung
( 1 )
Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal belegt werden.
( 2 )
Für die Beisetzung von Ascheurnen in den belegten Wahlgräbern zur Erdbestattung gelten besondere Bestimmungen.
§ 14
Umbettung
( 1 )
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
( 2 )
Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger der Friedhöfe vor Ablauf der Ruhefrist nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt.
( 3 )

Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstelle besitzt, kann eine Umbettung bei
der Friedhofsverwaltung schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesund-
heitsamtes beantragen.

( 4 )
Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
( 5 )
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-
stätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehe, hat der Antragsteller zu tragen.
Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Friedhofsträger erfolgt.
( 6 )
Leichen und Urnen dürfen aus anderen gründen als zu Umbettungszwecken nur aus-
gegraben werden, wenn dafür eine behördliche oder richterliche Anordnung vorliegt.
Die schriftlichen Anweisungen dieser Stellen ist vor Durchführung der Arbeiten bei
der örtlichen Friedhofsverwaltung einzureichen.
§ 15
Grab- und Bestattungsregister
( 1 )
Für jeden Friedhof ist ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu führen.
( 2 )
Die zeichnerischen Unterlagen ( Belegungsplan ) sind stets zu aktualisieren.
Vierter Abschnitt: Grabstätten
§ 16
Arten der Grabstätten
( 1 )
Die Grabstätten werden unterschieden in:
• Reihengrabstätten zur Erdbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
• Kinderreihengrabstätten zur Erdbestattung
• Wahlgrabstätten zur Erdbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
• Wahlgrabstätten zur Erdbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
• Urnenwahlgrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
• Urnengemeinschaftsanlage
( 2 )
Die Beisetzung von Urnen erfolgt in Urnenwahlgrabstätten. Die Beisetzung von Urnen
kann ausserdem in Gemeinschaftsgrabstätten oder in Grabstätten für Erdbestattungen,
nicht jedoch in Reihengrabstätten erfolgen.
§ 17
Reihengrabstätten
( 1 )
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier Stelle abgegeben werden.
( 2 )
Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit ( § 12 ) überlassen.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
( 3 )
Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird sechs
Monate vorher bekannt gegeben und durch ein Hinweisschild auf dem jeweiligen Grab
angekündigt.
§ 18
Wahlgrabstätten
( 1 )
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, von denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für. Eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätten wird mit dem Erwerber des Nutzungsrecht abgestimmt.
( 2 )
Das Nutzungsrecht ist nicht an Dritte übertragbar. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
( 3 )
Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines
Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungs-berechtigten über:
a )
auf den überlebenden Ehegatten, und Zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b )
auf die ehelichen, nichtehelichen Kinder sowie auf Adoptivkinder,
c )
auf die Stiefkinder,
d )
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e )
auf die leiblichen Geschwister,
f )
auf die Eltern,
g )
auf die Stiefgeschwister,
h )
auf die nicht unter Buchstaben a bis g fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen nach dem Buchstaben b bis d wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.
( 4 )
Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger um-
geschrieben. Der Rechtsnachfolger erwirbt das Recht, in der Grabstelle bestattet zu
werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser
Wahlgrabstätte zu entscheiden. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
( 5 )
Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist- falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - die örtliche
Friedhofsverwaltung berechtigt, dieses endgültig zu bestimmen.
( 6 )
Hinterläst der Nutzungsberechtigte keine Erben, geht die Grabstätte an den Eigentümer
zurück.
( 7 )
Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu
der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden.
( 8 )
Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden.
( 9 )
Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungsfrist durch die Ruhezeit überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabstätten zu verlängern. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert.
§ 19
Urnengrabstätten
( 1 )
In Urnenwahlgrabstätten können je Grabbreite zwei Urnen beigesetzt werden.
( 2 )
In bereits belegten Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabbreite zwei
Urnen beigesetzt werden.
( 3 )
Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Reihen - und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.
( 4 )
Zur Beisetzung von Urnen kann eine Urnengemeinschaftsanlage angelegt werden.
Diese besteht aus einem Rasenfeld, welches in Raster von 50 x 50 cm eingeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht. Nach der Bestattung wird das zuvor entfernte Rasenstück wieder eingesetzt. Die Namen der Verstorbenen können auf einer in der Urnengemeinschaftsanlage angebrachten Tafel festgehalten werden.
Die exakte Lage der Urne ist in der Friedhofsverwaltung dokumentiert. Es gilt die Ruhezeit für Urnenreihengrabstätten. Zum Ablegen von Blumen und Kränzen ist ein zentraler Platz innerhalb der Urnegemeinschaftsanlage vorgesehen.
( 5 )
Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht möglich.
Fünfter Abschnitt: Feierhalle und Abschiedsraum
§ 20
Benutzung der Feierhalle in Stavenhagen
( 1 )
Trauerfeiern können in der Feierhalle stattfinden.
( 2 )
Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer
meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustand der Leiche bestehen.
§ 21
Benutzung des Abschiedsraumes
( 1 )
Der Abschiedsraum dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Bestattung.
( 2 )
Das Öffnen und Schliessen des Abschiedsraumes sowie der Särge darf nur von dem
Beauftragten der örtliche Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der
Särge erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.
( 3 )
Särge, der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden. Über die Öffnung von Särgen, die über eine grössere Entfernung oder über einen längeren Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt.
§ 22
Ausschmückung der Feierhalle und des Abschiedsraumes
( 1 )
Der örtlichen Friedhofsverwaltung obliegt die Grundausschmückung der Feierhalle und
des Abschiedsraumes. Die Entscheidung über eine weitere Ausschmückung ist der
örtlichen Friedhofsverwaltung vorbehalten.
Sechster Abschnit: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 23
Mindeststärke der Grabmale
( 1 )
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der
Grabmale :
• ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m
• ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m
• ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
• ab 1,50 m Höhe 0,18 m
Vorraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.
( 2 )
In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten die in der Grabmal - und Bepflanzungsordnung festgelegten Masse.
§ 24
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
( 1 )
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sollen sich dem Gesamtbild des Friedhofs
einfügen und in ihrer Gestaltung und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen
vereinbar sein.
( 2 )
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der örtlichen Friedhofsverwaltung. Der
Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
( 3 )
Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Massstab
1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Massstab 1 : 1 zweifach vorzulegen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Massstab 1 . 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Grösse auf der Grabstelle verlangt werden.
( 4 )
Die Zustimmung der örtlichen Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht
binnen eines Jahres nach der Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
( 5 )
Bei Grabmalen, die in Abteilungen mit zusätzlicher Gestaltungsvorschrift errichtet
werden sollen, kann die Zustimmung der Errichtung erteilt werden, wenn die
Vorschriften der Grabmal - und Bepflanzungsordnung beachtet worden sind.
§ 25
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
( 1 )
Bei der Anlieferung der Grabmale ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte
Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muß die Möglichkeit haben,
die Grabmale vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen.
§ 26
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
( 1 )
Die Grabmale sind nach den, in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes in
der jeweiligen gültigen Verfassung festgelegten, allgemein anerkannten Regeln des
Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
( 2 )
Die örtliche Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene
Fundamentierung durchgeführt ist.
§ 27
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Anlagen
( 1 )
Alle Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind im dauernd würdigen und verkehrs-
sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
( 2 )
Die Grabnutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
( 3 )
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen gefähr-
det, sind die jeweiligen Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Besteht eine unmittelbare Gefahr, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Jeweiligen Verantwortlichen Sicherungsmassnahmen (z.B. Umlegung von Grabsteinen)
vornehmen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, hat die Friedhofsverwaltung das recht, das Grabmal oder Teil davon auf Kosten des jeweiligen Verantwortlichen zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer eines Monats aufgestellt ist.
§ 28
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und
Grabmale bedeutender Persönlichkeiten
( 1 )
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie Grabmale
und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die als besondere
Eigenart des Friedhof erhalten werden sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
( 2 )
Sowohl die Grabstätte, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen ausge -
stattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen selbst, können
nur mit Zustimmung der örtlichen Friedhofsverwaltung verändert werden. Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmalschut - und pflegebehörden nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 29
Entfernung von Grabmalen
( 1 )
Vor Ablauf der Nutzungsfrist dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
( 2 )
Nach Erlöschen des Nutzungsrechts oder nach der Entziehung der Nutzungsrechte sind
die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten
zu entfernen. Geschieht dies binnen drei Monaten nicht, ist die örtliche Friedhofsver-
waltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen werden von der örtlichen Friedhofsverwaltung nicht aufbewahrt. Sie gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die entstandenen Kosten zu tragen.
( 3 )
Die örtliche Friedhofsverwaltung hat das Recht, Grabmale und sonstige bauliche
Anlagen, die ohne Genehmigung und Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet
worden sind, einen Monat nach Benachrichtigung des jeweiligen Nutzungsberechtigten
auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 30
Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten
( 1 )
Alle Grabstätten sind zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt werden.
Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd zu halten. Dies gilt
auch für Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der
Grabstelle zu entfernen.
( 2 )
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanz werden, die andere Grabstätten und
die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
( 3 )
Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verant-
wortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts, bei Reihengrab-
stätten/ Urnenreihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit. Jede wesentliche Änderung
der Gestaltung der Grabstätte bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-veraltung. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
( 4 )
Angehörigen und Bekannten der Verstorben darf der Zutritt zur Grabstätte und das
Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung
der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden.
( 5 )
Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen und
pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftragen. Die
örtliche Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und
Pflege übernehmen.
( 6 )
Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb
des Nutzungsrechts, Reihengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der
Bestattung zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten.
( 7 )
Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen ausserhalb
der Grabstätten unterliegt ausschliesslich der örtlichen Friedhofsverwaltung.
( 8 )
Die Verwendung von Pflanzenschutz - und Unkrautbekämpfungsmittel bei der
Grabpflege ist nicht gestattet.
( 9 )
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten
der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflanzenzucht-behältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Giesskannen.
( 10 )
Die Einfassung der Grabstätten mit Zäunen jeder Art und Stein- bzw. steinähnlichen
Material ist unzulässig. Die Einfassung der Wahlgrabstätten mit Hecken bis zu einer
Höhe von 0,40 m ist nach Absprache mit der örtlichen Friedhofsverwaltung zulässig.
( 11 )
Das ganzflächige Bedecken der Grabstätten mit Steinmaterial ist unzulässig.
( 12 )
Für die Herrichtung von Grabstätten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvor-
schriften gelten ergänzend die Bestimmungen der Grabmal- und Bepflanzungs-ordnung, die Bestandteil dieser Friedhofordnung ist.
§ 31
Vernachlässigung der Grabstätten
( 1 )
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäss hergerichtet oder gepflegt, hat der
Verantwortliche ( § 30 Abs.3 ) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
Die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird
durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Pflege hingewiesen.
Ausserdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der
Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die örtliche
Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die örtliche
Friedhofsverwaltung kann die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen oder, wie es sonst die Anlage des Feldes oder der Abteilung erfordert, herrichten lassen.
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen kann sie beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird
hiervon nicht berührt.
( 2 )
Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die
sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des
Entziehungsbescheides zu entfernen.
( 3 )
Bei ordnungswidrigen Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
§ 32
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
( 1 )
Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dienen der Schaffung bzw. der Erhaltung einer niveauvollen Grabkultur. Sie setzen Massstäbe für die sinnvolle Gestaltung von Grabmal und Grabbepflanzung.
( 2 )
Für diese Abteilungen wird eine besondere Grabmal - und Bepflanzungsordnung
erlassen.
Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 33
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
( 1 )
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung
von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorge-
nannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der
Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 34
Alte Rechte
( 1 )
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit, die Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
( 2 )
Die vor Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte von
unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie solche mit einer längeren als der nach
Massgabe dieser Friedhofsordnung für Wahlgrabstätten vorgesehenen Dauer enden am 31. Dezember 2004. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt beigesetzten Verstorbenen. Die Verlängerung des Nutzungsrechts über den
31. Dezember 2004 hinaus ist nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gegen Entrichtung der der dafür vorgesehenen Gebühr möglich.
§ 35
Pastorengrabstätten
( 1 )
Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchgemeinde bedeutsamen
Grabstätten sollen erhalten bleiben.
( 2 )
Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und droht die Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchgemeinde die Verpflichtung für die
Grabpflege übernehmen.
§ 36
Gebühren
( 1 )
Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige geltende Friedhofsgebührenordnung
massgebend.
§ 37
Schliessung und Entwidmung
( 1 )
Friedhöfe, teile von Friedhöfen oder einzelnen Grabstätten dürfen nur aufgehoben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind.
( 2 )
Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weiter Bestattungen gesperrt werden
(Schliessung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine
weiteren Bestattungen statt. Soweit durch Schliessung eines Friedhofesteiles das recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch nicht.
( 3 )
Der Friedhofträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwendung zuführen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägen aller in Betracht kommenden Kriterien geboten ist. Die Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe - bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet.
( 4 )
Schliessungen und Entwidmungen werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen
werden den jeweiligen Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich
mitgeteilt, soweit ihr Aufenthaltsort bekannt oder ohne grossen Aufwand zu ermitteln ist.
( 5 )
Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
( 6 )
Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn durch die
Schliessung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem gemeinsamen
Familiengrab bestattet werden kann.
§ 38
Rechtsbehelfe
( 1 )
Der Empfänger eines, vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers
erlassenen Bescheides nach Massgabe der Friedhofsordnung oder der Friedhofsge-
bührenordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur
Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofsträger einlegen.
Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Oberkirchenrat gewahrt.
( 2 )
Der Friedhofträger ändert auf den Widerspruch seinen Bescheid ab oder leitet den
Widerspruch sowie den ihm zugrundeliegenden Bescheid mit einer Stellungsnahme
an den Oberkirchenrat weiter. Der Oberkirchenrat entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
§ 39
Inkrafttreten
( 1 )
Diese Friedhofordnung, einschliesslich Anlagen, tritt nach der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung ergänzt oder abgeändert werden.
( 2 )
Gleichzeitig treten alle bisherigen Friedhofsordnungen und alle übrigen entgegen-
stehenden Bestimmungen ausser Kraft.
 
Der Kirchgemeinderat der Kirchgemeinde Stavenhagen am 21. März 2000
 
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